LSG Thüringen - Beschluss vom 26.06.2018
L 1 SV 241/18 B ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SV 450/18 ER

Vorläufige Einstellung der Vollstreckung eines GerichtskostenanspruchsUnzulässiger Rechtsweg zu den SozialgerichtenFehlendes Rechtsschutzbedürfnis

LSG Thüringen, Beschluss vom 26.06.2018 - Aktenzeichen L 1 SV 241/18 B ER

DRsp Nr. 2018/9835

Vorläufige Einstellung der Vollstreckung eines Gerichtskostenanspruchs Unzulässiger Rechtsweg zu den Sozialgerichten Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 forderte die vom Beschwerdegegner zur Eintreibung der Gerichtskosten für die Verfahren S 15 AS 3852/13 ER sowie S 15 AS 2803/15 ER beauftragte Gerichtsvollzieherin vom Beschwerdeführer die Zahlung von 353,36 Euro (313,25 Euro Gerichtskosten zzgl. 40,11 Euro Kosten der Gerichtsvollzieherin); für den Fall der nicht vollständigen Forderungsbegleichung wurde der Beschwerdeführer zur Abgabe der Vermögensauskunft für den 23. Februar 2018 aufgefordert.

Unter dem 9. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschwerdegegner zu verpflichten, diese Zwangsvollstreckungssache 6 DR II 217/18 einzustellen. Die gerichtliche Entscheidung, auf der die Vollstreckung beruhe, liege ihm nicht vor. Eine Bekanntgabe nach § 166 der Zivilprozessordnung (ZPO) sei damit nicht erfolgt.