Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 forderte die vom Beschwerdegegner zur Eintreibung der Gerichtskosten für die Verfahren S
Unter dem 9. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschwerdegegner zu verpflichten, diese Zwangsvollstreckungssache 6 DR
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