LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.02.2015
L 7 AS 234/14 B
Normen:
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 3; SGB X § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 07.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 49/13

Vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II wegen Erzielung von Einkünften aus selbstständiger TätigkeitMitwirkungspflicht des Leistungsempfängers bei der Feststellung und Beurteilung des laufenden LeistungsanspruchsFehlende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für einen zurückliegenden ZeitraumAmtsermittlungsgrundsatz

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 234/14 B

DRsp Nr. 2015/4903

Vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II wegen Erzielung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers bei der Feststellung und Beurteilung des laufenden Leistungsanspruchs Fehlende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für einen zurückliegenden Zeitraum Amtsermittlungsgrundsatz

Legt der Leistungsempfänger von ihm geforderte Unterlagen zu seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit nicht vor und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger die Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I versagen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 07.01.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 3; SGB X § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen einen Versagungsbescheid.