SG Berlin, vom 04.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 195 SO 1733/18 ER
Vorläufige Bewilligung von Leistungen der SozialhilfeLeistungsausschluss für EU-BürgerInländergleichstellung des EFA
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2019 - Aktenzeichen L 15 SO 15/19 B ER
DRsp Nr. 2019/13756
Vorläufige Bewilligung von Leistungen der SozialhilfeLeistungsausschluss für EU-BürgerInländergleichstellung des EFA
Unionsbürger, die - zugleich - Staatsangehörige eines Signatarstaats des EFA und gemäß den §§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2SGB II, 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, i.d.F. ab 29. Dezember 2016, wegen der Art ihres materiellen Freizügigkeitsrechts oder des Fehlens eines materiellen Freizügigkeitsrechts von Leistungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe ausgeschlossen sind, können aufgrund der Inländergleichstellung des EFA einen Anordnungsanspruch auf einstweilige Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe haben.
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