LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.03.2014
L 7 AS 326/14 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; GG Art.6; MRK Art. 8; AufenthG § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 140/14

Vorläufige Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach SGB II für eine griechische Staatsangehörige im Wege der FolgenabwägungPrüfung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IIUmfassende einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II im Fall des Nachzugs eines ausländischen Familienangehörigen zwecks Familienzusammenführung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 326/14 B ER

DRsp Nr. 2014/6575

Vorläufige Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach SGB II für eine griechische Staatsangehörige im Wege der Folgenabwägung Prüfung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II Umfassende einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II im Fall des Nachzugs eines ausländischen Familienangehörigen zwecks Familienzusammenführung

1. Im Falle des Nachzugs eines ausländischen Familienangehörigen zwecks Familienzusammenführung - auch bei einer Familienzusammenführung mit einem in Deutschland aufenthaltsberechtigten EU-Bürger - spricht vieles für eine umfassende einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II. 2. Aus der Elternschaft der Zugereisten mit dem in Deutschland lebenden Lebenspartner zum gemeinsamen Sohn kann ein Anwendungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II resultieren.

Tenor