SG Detmold, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 140/14
Vorläufige Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach SGB II für eine griechische Staatsangehörige im Wege der FolgenabwägungPrüfung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IIUmfassende einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II im Fall des Nachzugs eines ausländischen Familienangehörigen zwecks Familienzusammenführung
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 326/14 B ER
DRsp Nr. 2014/6575
Vorläufige Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach SGB II für eine griechische Staatsangehörige im Wege der FolgenabwägungPrüfung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1SGB IIUmfassende einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1SGB II im Fall des Nachzugs eines ausländischen Familienangehörigen zwecks Familienzusammenführung
1. Im Falle des Nachzugs eines ausländischen Familienangehörigen zwecks Familienzusammenführung - auch bei einer Familienzusammenführung mit einem in Deutschland aufenthaltsberechtigten EU-Bürger - spricht vieles für eine umfassende einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1SGB II.2. Aus der Elternschaft der Zugereisten mit dem in Deutschland lebenden Lebenspartner zum gemeinsamen Sohn kann ein Anwendungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1SGB II resultieren.
Tenor
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