OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.01.2014
12 B 1468/13
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 23 Abs. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 1531/13

Vorläufige Bereitstellung eines ganztägigen Betreuungsplatzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2014 - Aktenzeichen 12 B 1468/13

DRsp Nr. 2014/7145

Vorläufige Bereitstellung eines ganztägigen Betreuungsplatzes

1. Der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII steht nicht entgegen, dass der Tagespflegeplatz von den Eltern selbst beschafft worden ist. In einer solchen Situation reicht es aus, dass der Jugendhilfeträger auf entsprechenden Nachweis die Kostenübernahme erklärt.2. § 24 Abs. 2 SGB VIII vermittelt auch im Lichte des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VIII keinen Anspruch auf Erweiterung vorhandener Kapazitäten im Bereich der Betreuung durch Kindertageseinrichtungen. Einen nach § 123 VwGO verfolgbaren Alternativanspruch auf Zuweisung eines Platzes in einer Kindertagesstätte besitzt das Kind nicht, wenn die Kapazitäten in der Wohnortnähe erschöpft sind.

Tenor

Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus L. beigeordnet.

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 23 Abs. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2;

Gründe