LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.04.2022
L 8 AS 18/22 B ER
Normen:
SGG § 193 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 779/21

Vorläufige Aussetzung einer ZwangsvollstreckungErstattung von GrundsicherungsleistungenEinrede der VerjährungFehlende Durchsetzbarkeit einer Forderung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2022 - Aktenzeichen L 8 AS 18/22 B ER

DRsp Nr. 2022/15000

Vorläufige Aussetzung einer Zwangsvollstreckung Erstattung von Grundsicherungsleistungen Einrede der Verjährung Fehlende Durchsetzbarkeit einer Forderung

Die fehlende Durchsetzbarkeit einer Forderung führt dazu, dass eine Vollstreckung einzustellen ist, weil die Vollstreckung in einem solchen Fall unbillig ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Dezember 2021 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 1. Oktober 2008 gegenüber der Antragstellerin zu 2) vorerst auszusetzen.

Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2) im gesamten Verfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1;

Gründe