LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.06.2015
L 19 AS 717/15 B ER
Normen:
SGB II § 20 Abs. 4; SGB II § 21 Abs. 7; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 4a; SGB II § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 907/15

Vorläufig Verpflichtung zur Gewährung des Regelbedarfs für Partner einschließlich der Mehrbedarfe für italienische Staatsangehörige (hier: Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaft)Entscheidung auf Grund einer FolgenabwägungAnwendung und Auslegung des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II sowie dessen Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen VorschriftenZum Ausschluss der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II durch das Europäische FürsorgeabkommenKeine Erweiterung der in § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II normierten Leistungsvoraussetzungen um die ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Bestehens eines materiellen Aufenthaltsrechts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 717/15 B ER

DRsp Nr. 2015/11183

Vorläufig Verpflichtung zur Gewährung des Regelbedarfs für Partner einschließlich der Mehrbedarfe für italienische Staatsangehörige (hier: Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaft) Entscheidung auf Grund einer Folgenabwägung Anwendung und Auslegung des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II sowie dessen Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorschriften Zum Ausschluss der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II durch das Europäische Fürsorgeabkommen Keine Erweiterung der in § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II normierten Leistungsvoraussetzungen um die ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Bestehens eines materiellen Aufenthaltsrechts

1. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass die in § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II normierten Leistungsvoraussetzungen um die ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Bestehens eines (materiellen) Aufenthaltsrechts zu erweitern seien (so das LSG Hessen, Beschluss vom 11.12.2014 - L 7 AS 528/14 B ER), folgt der Senat dem nicht. 2. Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II fordert eine "fiktive Prüfung" des Grundes bzw. der Gründe des Aufenthaltsrechts am Maßstab des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern und ggf. des Aufenthaltsgesetzes. Es muss positiv festgestellt werden, dass dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik zusteht.