Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Mai 2015 - 12 Sa 394/14 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der am 8. März 1926 geborene Kläger war vom 2. Mai 1960 bis zum 30. April 1989 bei der Beklagten als Tarifangestellter beschäftigt.
Die Beklagte hatte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden Richtlinien 68) zugesagt. Die Richtlinien 68 bestimmen ua.:
"I. Art der Versorgungsleistungen
Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit
1. Erwerbsunfähigkeitsrente
2. Altersrente
3. Witwenrente
4. Waisenrente
II. Wartezeit
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