Mit seiner Klage begehrt der zwischenzeitlich in den Ruhestand getretene Kläger, welcher aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.05.1991 (Bl. 28 ff. d.A.) mit Wirkung seit dem 01.10.1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Ingenieur in der Funktion des "Sachbearbeiters I Korrosionsschutz" tätig war, im Hinblick auf seine Rechte aus der betrieblichen Altersversorgung die Feststellung, dass bei der Bestimmung der Betriebszugehörigkeit auch vorangehende Einsatzzeiten aus - seiner Ansicht nach - unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung zu berücksichtigen sind und die Beklagte dementsprechend verpflichtet ist, bei der Berechnung der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung eine Betriebszugehörigkeit ab dem 15.03.1983 zu berücksichtigen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|