Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Dezember 2003 und Januar 2004.
Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 20.10.2003 bis zum 20.01.2004 als Elektroinstallateur beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 20./24.10.2003 vereinbarten die Parteien einen Stundenlohn in Höhe von 14, EUR brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.
Der Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen Inhalts im Übrigen auf Bl. 10-13 d. A. Bezug genommen wird, hat unter anderem folgenden Wortlaut:
"§ 19 - Vertragsstrafe
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