LSG Niedersachsen - Urteil vom 10.05.2006
L 2 R 534/05
Normen:
SGB VI § 10 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 228/05

Voraussichtliche Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Voraussetzungen einer Prognose

LSG Niedersachsen, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen L 2 R 534/05

DRsp Nr. 2007/20257

Voraussichtliche Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Voraussetzungen einer Prognose

Die geminderte Erwerbsfähigkeit kann voraussichtlich durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wieder hergestellt oder hierdurch ihre wesentliche Verschlechterung abgewendet werden, wenn eine durch konkrete Umstände im Einzelfall zu belegende ernsthaft in Betracht zu ziehende Erwartung besteht, dass die Vermittlungsfähigkeit des individuellen Versicherten durch eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben spürbar gebessert wird. Grundlegende Voraussetzung für eine positive Prognose in diesem Sinne ist, dass der jeweilige Rehabilitationsbewerber ernsthaft und nachhaltig eine berufliche Wiedereingliederung anstrebt und sich nach besten Kräften für dieses Ziel einsetzen will. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]