LAG Hamm - Urteil vom 31.01.2018
4 Sa 1192/17
Normen:
TVSozSich;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1189/15

Voraussetzungen und Funktion des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TVSozSich

LAG Hamm, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 1192/17

DRsp Nr. 2018/7617

Voraussetzungen und Funktion des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TVSozSich

Die Ergänzung einer als unzureichend empfundenen gesetzlichen Altersrente ist nicht Zweck der Überbrückungsbeihilfe nach § 4 des TVSozSich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 08.03.2017 - 3 Ca 1189/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVSozSich;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Einstellung der Zahlung einer tariflichen Überbrückungsbeihilfe.

Der 1951 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.12.1971 bis zum 31.03.2009 Zivilangestellter bei den britischen Stationierungsstreitkräften am Standort N. Das Arbeitsverhältnis endete wegen der Schließung des Standorts durch betriebsbedingte Kündigung.

Auf Grundlage von Art. 56 Abs. 5 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) hat die Beklagte am 31.08.1971 einen "Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitsnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" (TVSozSich) geschlossen. Darin heißt es unter anderem:

"§ 4

Überbrückungsbeihilfe

1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:

a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,

1. 2. 1. 2.