Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 08.03.2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Einstellung der Zahlung einer tariflichen Überbrückungsbeihilfe.
Der 1951 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.12.1971 bis zum 31.03.2009 Zivilangestellter bei den britischen Stationierungsstreitkräften am Standort N. Das Arbeitsverhältnis endete wegen der Schließung des Standorts durch betriebsbedingte Kündigung.
Auf Grundlage von Art.
"§ 4
Überbrückungsbeihilfe
1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:
a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,
1. 2. 1. 2.
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