LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.11.2022
L 4 R 139/17
Normen:
SGG § 153 Abs. 2; SGG § 193; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 184 Abs. 2;

Voraussetzungen für Gewährung einer Erwerbsminderungsrente durch gesetzliche RentenversicherungVerschuldenskosten bei Fortsetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens nach Hinweis des erkennenden GerichtsMissbräuchliches Festhalten am Klagebegehren im Sinne des § 192 SGG

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen L 4 R 139/17

DRsp Nr. 2023/12724

Voraussetzungen für Gewährung einer Erwerbsminderungsrente durch gesetzliche Rentenversicherung Verschuldenskosten bei Fortsetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens nach Hinweis des erkennenden Gerichts Missbräuchliches Festhalten am Klagebegehren im Sinne des § 192 SGG

Wenn ein Rechtsstreit im Sozialgerichtsverfahren fortgeführt wird, obwohl die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von einer einsichtigen Prozesspartei als völlig aussichtslos angesehen werden müsste, können durch das Gericht nach vorherigem ausdrücklichem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit und die Möglichkeit der Verhängung von Verschuldenskosten der weiterhin uneinsichtigen Partei gemäß § 192 SGG Verschuldenskosten auferlegt werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2; SGG § 193; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 184 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.