LAG Hamm - Urteil vom 02.03.2012
10 Sa 1086/11
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5; BGB § 242; BGB § 275; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 192/11

Voraussetzungen für einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Durchführung eines Kündigungsrechtsstreits

LAG Hamm, Urteil vom 02.03.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 1086/11

DRsp Nr. 2012/8924

Voraussetzungen für einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Durchführung eines Kündigungsrechtsstreits

1. Der gekündigte Arbeitnehmer hat einen allgemeinen Beschäftigungsanspruch außer im Fall einer offensichtlich unwirksamen Kündigung mindestens dann, wenn er im Kündigungsprozess ein obsiegendes Urteil erstreitet. 2. Ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers ist grundsätzlich nur bis zur Entscheidung der ersten Instanz im Kündigungsschutzprozess anzuerkennen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.03.2011- 6 Ca 192/11 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 5; BGB § 242; BGB § 275; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit um die Weiterbeschäftigung des Klägers bei der Beklagten.

Der am 15.06.1958 geborene Kläger ist verheiratet und hat ein Kind. Er ist staatlich geprüfter Techniker.