LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.01.2010
17 Sa 1090/09
Normen:
BAT Anlage 1a Protokollerklärung 1; TVöD BT-B Anlage C;
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 19/08

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Heimzulage von Bediensteten in der Tagesförderung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 1090/09

DRsp Nr. 2010/21194

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Heimzulage von Bediensteten in der Tagesförderung

Werden in einer Behinderteneinrichtung Erwachsene, die dort in Wohngruppen leben, tagsüber in anderen Räumen desselben Hauses in anderer Gruppenzusammensetzung betreut und gefördert (sog. Tagesförderung), haben die ausschließlich in dieser Tagesförderung Beschäftigten keinen Anspruch auf eine Heimzulage nach BAT bzw. TVöD.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 16.12.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BAT Anlage 1a Protokollerklärung 1; TVöD BT-B Anlage C;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Heimzulage nach BAT/VkA bzw.TvöD/VkA.

Die am 00.00.1965 geborene Klägerin, die einer staatlich anerkannte Erzieherin, steht seit dem 15.04.1988 bei dem Beklagten, der verschiedene Behinderteneinrichtungen in Niedersachsen betreibt, als Gruppenbetreuerin in einem Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten. Sie wurde zunächst in einer von dem Beklagten betriebenen Werkstatt für Behinderte eingesetzt und ist seit dem 01.10.2004 in den Fachdienst Tagesförderung übergewechselt, wo sie geistig, körperlich oder mehrfach behinderte Erwachsene betreut.