Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 16.12.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Heimzulage nach BAT/VkA bzw.TvöD/VkA.
Die am 00.00.1965 geborene Klägerin, die einer staatlich anerkannte Erzieherin, steht seit dem 15.04.1988 bei dem Beklagten, der verschiedene Behinderteneinrichtungen in Niedersachsen betreibt, als Gruppenbetreuerin in einem Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten. Sie wurde zunächst in einer von dem Beklagten betriebenen Werkstatt für Behinderte eingesetzt und ist seit dem 01.10.2004 in den Fachdienst Tagesförderung übergewechselt, wo sie geistig, körperlich oder mehrfach behinderte Erwachsene betreut.
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