Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 16.07.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Heimzulage nach BAT/VkA bzw. TvöD/VkA.
Die am 0.0.1967 geborene Klägerin, die einer staatlich anerkannten Erzieherin gleichgestellt ist, steht seit dem 0.0.1993 bei dem Beklagten, der verschiedene Behinderteneinrichtungen in Niedersachsen betreibt, als Gruppenbetreuerin in einem Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten. Sie wurde zunächst ab dem 0.0.1993 in einer Einrichtung des Beklagten - Bereich Wohnen - eingesetzt und seit dem 00.00.2000 in einer von dem Beklagten betriebenen Werkstatt für Behinderte. Seit dem 0.0.2004 ist sie in den Fachdienst Tagesförderung übergewechselt und betreut dort geistig, körperlich oder mehrfach behinderte Erwachsene.
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