OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.11.2009 12 A 891/09
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 1; PfG NRW § 12 Abs. 1 S. 1; PfG NRW § 12 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld in Nordrhein-Westfalen; Berücksichtigung des eigenen Einkommens und Vermögens bei einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld; Einordnung eines Dauergrabpflege-Treuhandvertrags zum Vermögen; Außerordentliche Kündigung eines Dauergrabpflege-Treuhandvertrags wegen einer finanziellen Notlage
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.2009 - Aktenzeichen 12 A 891/09
DRsp Nr. 2010/957
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld in Nordrhein-Westfalen; Berücksichtigung des eigenen Einkommens und Vermögens bei einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld; Einordnung eines Dauergrabpflege-Treuhandvertrags zum Vermögen; Außerordentliche Kündigung eines Dauergrabpflege-Treuhandvertrags wegen einer finanziellen Notlage
Zwar zählen Ansprüche aus einem Dauergrabpflegevertrag zum Vermögen eines Pflegebedürftigen. Im Rahmen der Gewährung von Pflegewohngeld ist es aber nicht verwertbar, wenn die einzig in Betracht kommenden Ansprüche aus der Rückabwicklung dieses Vertrags bezogen auf den Bedarfszeitraum nicht rechtzeitig realisiert werden können. Davon ist indes auszugehen, wenn die Vertragsparteien beidseitig ihr etwaiges Recht auf (ordentliche) Kündigung wirksam ausgeschlossen haben. Darüber hinaus stellt die Bedürftigkeit des Betroffenen keinen wichtigen Grund im Sinne von § 314BGB dar, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.
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