LSG Bayern - Urteil vom 28.06.2011
L 6 R 924/10
Normen:
SGG § 151; SGG § 153; SGG § 63; SGG § 64; SGG § 87;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 796/09

Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Berufungsfrist

LSG Bayern, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen L 6 R 924/10

DRsp Nr. 2011/15622

Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Berufungsfrist

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind erfüllt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. Hat der Kläger weder auf Schreiben des Gerichts noch auf den ablehnenden Beschluss Gründe für seine Fristversäumnis geltend gemacht, so liegt keine ausreichende Glaubhaftmachung vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 29.06.2010 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151; SGG § 153; SGG § 63; SGG § 64; SGG § 87;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger Beiträge zu erstatten oder hieraus eine Altersrente zu leisten hat.

Der Kläger hatte mit Schreiben an die Beklagte vom 21.02.2007 die Erstattung der von ihm zur Deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge beantragt und Beweisurkunden eingereicht, die seinen Aufenthalt sowie seine Beschäftigung in Deutschland belegen sollten. Diese Urkunden weisen jedoch unterschiedliche Namen, Geburtsdaten und Geburtsorte aus.