I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 29.06.2010 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger Beiträge zu erstatten oder hieraus eine Altersrente zu leisten hat.
Der Kläger hatte mit Schreiben an die Beklagte vom 21.02.2007 die Erstattung der von ihm zur Deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge beantragt und Beweisurkunden eingereicht, die seinen Aufenthalt sowie seine Beschäftigung in Deutschland belegen sollten. Diese Urkunden weisen jedoch unterschiedliche Namen, Geburtsdaten und Geburtsorte aus.
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