BAG - Urteil vom 15.09.2011
8 AZR 781/10 (F)
Normen:
ZPO § 321;
Vorinstanzen:
BAG, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZR 1012/08
LAG Berlin-Brandenburg, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 517/08
ArbG Berlin, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 7441/07

Voraussetzungen für eine Urteilsergänzung

BAG, Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 781/10 (F)

DRsp Nr. 2012/838

Voraussetzungen für eine Urteilsergänzung

Ein Urteilsergänzungsantrag ist nur dann begründet, wenn das Rechtsmittel des Antragstellers im Urteil nicht beschieden wurde.

Der Antrag der Klägerin auf Ergänzung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 321;

Tatbestand:

Die Parteien haben in der Revisionsinstanz darüber gestritten, ob der Klägerin für die Vergangenheit und die Zukunft ein Schadensersatzanspruch wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung bei einer Beförderungsentscheidung und zu dessen künftiger Bezifferung Auskunftsansprüche gegen den Beklagten zustehen. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Klägerin folgendes Schlussurteil verkündet:

"I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.01.2008 - 35 Ca 7441/07 - teilweise abgeändert: