LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.03.2010
2 Sa 463/09
Normen:
KSchG § 4; KSchG § 7; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1095 d/09

Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung; Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 463/09

DRsp Nr. 2010/10965

Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung; Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO

1. Wird die beklagte GmbH & Co. KG in der Klage zwar richtig bezeichnet, werden jedoch die gesetzlichen Vertreter unzutreffend angegeben, so kann eine Rubrumsberichtigung ohne Weiteres erfolgen, wenn die Kündigung der Klage beigefügt war und damit die Beklagte eindeutig feststellbar ist. 2. Erwidert der Berufungsbeklagte nicht auf die Berufungsbegründung, gilt das Vorbringen des Berufungsklägers gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 21.10.2009 - 3 Ca 1095 d/09 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.07.2009, zugegangen am 29.07.2009, nicht aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4; KSchG § 7; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung.