BSG - Urteil vom 07.02.2007
B 6 KA 8/06 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 116 S. 2 § 135 Abs. 2 § 95 Abs. 1 § 98 Abs. 2 Nr. 11 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 2 § 54 Abs. 2 S. 1 ; Ärzte-ZV § 31a ;
Fundstellen:
BSGE 98, 98
NZS 2008, 105
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 20/03
SG München, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KA 3088/01

Voraussetzungen für eine defensive Konkurrentenklage eines Vertragsarztes, Anfechtungsberechtigung gegen Regelungen zur Qualitätssicherung

BSG, Urteil vom 07.02.2007 - Aktenzeichen B 6 KA 8/06 R

DRsp Nr. 2007/12989

Voraussetzungen für eine defensive Konkurrentenklage eines Vertragsarztes, Anfechtungsberechtigung gegen Regelungen zur Qualitätssicherung

1. Geht ein Vertragsarzt im Wege der defensiven Konkurrentenklage gegen den einem anderen Vertragsarzt erteilten Verwaltungsakt vor, so hat er nur dann eine Anfechtungsberechtigung, wenn dieser dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet, der hierdurch vermittelte Status gegenüber dem des Klägers nachrangig im Sinne noch nicht gedeckten Versorgungsbedarfs ist und dass Kläger und Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen erbringen dürfen. 2. Gegenüber Regelungen zur Qualitätssicherung aufgrund des § 135 Abs. 2 SGB V ist keine Anfechtungsberechtigung gegeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 116 S. 2 § 135 Abs. 2 § 95 Abs. 1 § 98 Abs. 2 Nr. 11 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 2 § 54 Abs. 2 S. 1 ; Ärzte-ZV § 31a ;

Gründe:

I. Der klagende Arzt, der Inhaber einer Dialysegenehmigung ist, wendet sich gegen die einem anderen Arzt erteilte gleiche Genehmigung.