LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.06.2011
L 2 U 4059/10
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 6070/06

Voraussetzungen für ein Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X bei einem Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen L 2 U 4059/10

DRsp Nr. 2011/19832

Voraussetzungen für ein Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X bei einem Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht im Sinne von § 44 SGB X unrichtig angewandt worden ist, beurteilt sich nach dem zu jenem Zeitpunkt maßgebenden Recht. Die unrichtige Rechtsanwendung begründet allein noch keinen Rücknahmeanspruch. Denn dieser ist nur gegeben, wenn auch die weitere Voraussetzung erfüllt ist, dass deswegen Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Diese Frage beantwortet sich nach der materiellen Rechtslage, wie sie sich für den geltenden gemachten Anspruch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung ergibt. Das Zugunstenverfahren dient nach § 44 SGB X ausschließlich der materiellen Gerechtigkeit. Eine Rücknahmeverpflichtung besteht nach § 44 SGB X nicht schon dann, wenn der Verwaltungsakt nur irgendwie fehlerhaft war (hier: Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand: