LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.07.2009
20 Sa 533/09
Normen:
ArbGG § 12a; ZPO § 259;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 17798/08

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage auf zukünftige Leistung; Erstinstanzliche außergerichtliche Kosten als [materiell-rechtlicher] Schadensersatz

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 20 Sa 533/09

DRsp Nr. 2010/10741

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage auf zukünftige Leistung; Erstinstanzliche außergerichtliche Kosten als [materiell-rechtlicher] Schadensersatz

1. Zu den Voraussetzungen einer Klage auf zukünftige Leistung von Arbeitsentgelt. 2. § 12a ArbGG schließt auch einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch aus, der als Schadensersatzanspruch entstanden ist.

Zwar ist nach § 259 ZPO mit der in der Sache ausschließlich die Vergütungspflicht einer entsprechenden tariflichen Vergütungsgruppe geltend gemacht wird, grundsätzlich als unzulässig anzusehen. Dies gilt indessen nicht, wenn eine Zahlung unzweifelhaft geschuldeter Vergütung vorsätzlich verweigert wird.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.01.2009 - 39 Ca 17798/08 - teilweise abgeändert. Soweit die Beklagte gem. Ziffer 30 des Tenors des Urteils vom 14.01.2009 zur Zahlung von 306,78 EUR brutto und gem. Ziffer 33 des Tenor des Urteils vom 14.01.2009 zur Zahlung 1.894,94 EUR brutto nebst Zinsen verurteilt wurde, wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.