AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 § 8, Anl 1 Nr. 1 ; EinigVtr Art. 17, Anlage II Kap VIII H III Nr. 9 ; ZAVtIV § 1 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
Sächsisches Landessozialgericht - L 4 RA 102/03 - 03.09.2003,
SG Chemnitz, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 RA 965/02
Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
BSG, Urteil vom 08.06.2004 - Aktenzeichen B 4 RA 61/03 R
DRsp Nr. 2004/14366
Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
1. Der Versorgungsträger ist im Verfahren nach § 8AAÜG nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind.
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