BAG - Urteil vom 15.06.2011
4 AZR 737/09
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 242; BAT-O VergGr. VII; TV-L Entgeltgruppe 5;
Fundstellen:
BB 2012, 116
NZA 2012, 471
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 28.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 713/08
ArbG Leipzig, vom 19.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1736/08

Voraussetzungen für die Verwirkung einer korrigierenden Rückgruppierung

BAG, Urteil vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 737/09

DRsp Nr. 2011/18430

Voraussetzungen für die Verwirkung einer korrigierenden Rückgruppierung

1. a) Dem Arbeitgeber kann es zwar im Einzelfall unter besonderen Umständen nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich zur Begründung der Rückgruppierung auf eine fehlende tarifliche Voraussetzung für die bisher gewährte Vergütung zu berufen, wenn für den Arbeitnehmer ein entgegenstehender Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist. b) Die Annahme einer Verwirkung setzt neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein schützenswertes Vertrauen begründender Umstände voraus, wobei der hinreichende Vertrauenstatbestand durch zusätzliche Umstände begründet werden kann, die nach der Eingruppierungsmitteilung eingetreten sind. 2. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls. 3. Auch ein langer Zeitraum von vierzehn Jahren allein reicht nicht aus, in einer Art Wechselwirkung des Zeit- auf das Umstandsmoment das Erfordernis eines eigenständigen Umstandsmoments gänzlich entfallen zu lassen.