LAG Köln - Urteil vom 26.06.2012
11 Sa 147/12
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2041/11

Voraussetzungen für die Rückgruppierung eines Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 147/12

DRsp Nr. 2013/518

Voraussetzungen für die Rückgruppierung eines Arbeitnehmers

- Einzelfall -

Ist eine Vergütungszusage nicht betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet und enthält sie auch keinen Vorbehalt hinsichtlich ablösender Betriebsvereinbarungen, darf der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte die Vergütungsmitteilung so verstehen, dass sie an den erfolgreichen Abschluss seiner Berufsausbildung anknüpfte.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.11.2011 - 14 Ca 2041/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückgruppierung des Klägers.

Der Kläger, gelernter Betriebsschlosser, ist seit dem Oktober 1988 bei der Beklagten als Chemikant/Operator beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie (BETV) kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.