Voraussetzungen für die nachträgliche Aufhebung einer Prozesskostenbewilligung
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2008 - Aktenzeichen L 1 B 8/08 AL
DRsp Nr. 2008/20529
Voraussetzungen für die nachträgliche Aufhebung einer Prozesskostenbewilligung
§ 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO enthält eine Sanktion für bloße Untätigkeit, die allein zur rückwirkenden Aufhebung einer PKH-Bewilligung berechtigt, und korrespondiert mit § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO, der eine ähnliche Sanktion vorsieht, wenn erbetene, für die Prüfung der Anspruchsberechtigung erforderliche Angaben nicht gemacht werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]