BAG - Urteil vom 19.01.2011
10 AZR 863/09
Normen:
Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) § 1 Abs. 5, Anlage 14; Satzung des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche von Westfalen § 4 Abs. 2; Satzung des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche von Westfalen § 5 Abs. 4;
Fundstellen:
DB 2011, 1171
NZA 2012, 56
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2428/08
LAG Hamm, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 860/09

Voraussetzungen für die Kürzung der Jahressonderzahlung bei Vorliegen eines negativen betrieblichen Vorjahresergebnisses

BAG, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 863/09

DRsp Nr. 2011/9073

Voraussetzungen für die Kürzung der Jahressonderzahlung bei Vorliegen eines negativen betrieblichen Vorjahresergebnisses

Orientierungssätze: 1. Nach Abs. 4 Satz 1 der Anlage 14 AVR entfällt der Anspruch auf Auszahlung der im Juni des Folgejahres fälligen anteiligen Jahressonderzahlung, wenn der Dienstgeber durch das Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers nachgewiesen hat, dass bei voller Zahlung der Jahressonderzahlung die Bruttopersonalkosten zu einem negativen betrieblichen Ergebnis des Vorjahres führen würden. 2. Eine solche Kürzung der Jahressonderzahlung setzt nach § 1 Abs. 5 AVR weiter voraus, dass der Dienstgeber Leiharbeitnehmer nach dem AÜG nur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt hat und er auf alle Dienstverhältnisse seiner und der mit ihm verbundenen Einrichtungen, die Mitglied im Diakonischen Werk sind, die AVR anwendet. 3. Einer Kürzungsmöglichkeit steht nicht entgegen, dass eine verbundene Einrichtung die AVR nicht anwendet, wenn sie nur Gastmitglied im Diakonischen Werk ist und ihr der Vorstand des Diakonischen Werks einen Dispens nach § 5 Abs. 4 der Satzung des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche von Westfalen von den Mitgliedspflichten nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Satzung hinsichtlich der Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts erteilt hat.