LSG Bayern - Beschluss vom 15.11.2016
L 15 SB 156/16 B
Normen:
SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 1036/14

Voraussetzungen für die Kostenübernahme im sozialgerichtlichen Verfahren für Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse

LSG Bayern, Beschluss vom 15.11.2016 - Aktenzeichen L 15 SB 156/16 B

DRsp Nr. 2017/2509

Voraussetzungen für die Kostenübernahme im sozialgerichtlichen Verfahren für Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse

1. Die erstinstanzliche Entscheidung zur Kostenübernahme auf die Staatskasse ist im Beschwerdeverfahren voll, d.h. nicht nur auf Ermessensfehler, überprüfbar. Die Befugnis zur Ausübung des Ermessens geht mit der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über. 2. Grundsätzlich ist bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse maßgeblich, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat. 3. Eine Kostenübernahme kommt nur in Betracht, wenn das Gutachten für das gerichtliche Verfahren selbst, in dem es eingeholt worden ist, wesentliche neue Erkenntnisse gebracht hat. Ein Aufklärungsbeitrag zu einem Verfahren außerhalb des Gerichtsverfahrens kann hingegen kein Grund für eine Kostenübernahme auf die Staatskasse sein.

1. Die Entscheidung darüber, ob die Kosten eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, das das Gutachten angefordert hat.