SG Marburg - Beschluss vom 25.05.2005 S 12 KA 43/05 ER
Normen:
SGB V § 95 Abs. 2 S. 1 § 95 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 ; Zahnärzte-ZV § 3 Abs. 2 Buchst. b § 3 Abs. 3 § 32 Abs. 2 § 32 Abs. 3 ; ZHG § 13 Abs. 2 ;
Voraussetzungen für die Genehmigung zur Anstellung eines Zahnarztes als Vorbereitungsassistenten in der vertragsärztlichen Versorgung
SG Marburg, Beschluss vom 25.05.2005 - Aktenzeichen S 12 KA 43/05 ER
DRsp Nr. 2008/17167
Voraussetzungen für die Genehmigung zur Anstellung eines Zahnarztes als Vorbereitungsassistenten in der vertragsärztlichen Versorgung
Eine Zahnheilkundeerlaubnis nach § 13 ZHG ist für die Genehmigung als Vorbereitungsassistent nach § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV ausreichend. Der anzustellende Zahnarzt muss keine Approbation besitzen. Auch darf die Genehmigung zur Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten nicht unter Berufung auf eine Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs versagt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 95 Abs. 2 S. 1 § 95 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 ; Zahnärzte-ZV § 3 Abs. 2 Buchst. b § 3 Abs. 3 § 32 Abs. 2 § 32 Abs. 3 ; ZHG § 13 Abs. 2 ;