OVG Niedersachsen - Beschluss vom 22.04.2010
4 PA 65/10
Normen:
SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 2;

Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege im Hinblick auf in der Pflegestelle für die in Tagespflege aufgenommenen Kinder vorhandene, der Sphäre der Pflegeperson zurechenbare Risiken

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 4 PA 65/10

DRsp Nr. 2010/14692

Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege im Hinblick auf in der Pflegestelle für die in Tagespflege aufgenommenen Kinder vorhandene, der Sphäre der Pflegeperson zurechenbare Risiken

Die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege setzt neben den in § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII ausdrücklich aufgezählten Eignungskriterien der Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft der Tagespflegeperson sowie dem Vorhandensein kindgerechter Räumlichkeiten nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII voraus, dass in der Pflegestelle für die in Tagespflege aufgenommenen Kinder keine für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen vorhanden sind, die zwar nicht unmittelbar in der Person der Pflegeperson oder der sächlichen Ausstattung der zur Tagespflege genutzten Wohnung liegen, aber dennoch letztlich der Sphäre der Pflegeperson zuzurechnen sind.

Normenkette:

SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 2;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt.