BAG - Beschluss vom 09.02.2011
7 ABR 11/10
Normen:
AktG § 15; AktG § 16 Abs. 1; AktG § 17 Abs. 1; AktG § 17 Abs. 2; AktG § 18 Abs. 1 S. 1, 2; AktG § 291; AktG § 319; ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 24; BetrVG § 49; BetrVG § 54 Abs. 1; BetrVG § 54 Abs. 2; BetrVG § 55 Abs. 1; BetrVG § 57; BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 58 Abs. 2 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2011, 670
BAGE 137, 123
DB 2011, 1980
NZA 2011, 866
ZIP 2011, 1332
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 32/09
ArbG Mainz, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 44/08

Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats [Abhängigkeit des beherrschten Unternehmens]; Ausrichtung am Aktienrecht; Unzulässigkeit sog. Sparten-Konzernbetriebsräte; Amtszeit des Betriebsrats

BAG, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 11/10

DRsp Nr. 2011/12023

Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats [Abhängigkeit des beherrschten Unternehmens]; Ausrichtung am Aktienrecht; Unzulässigkeit sog. Sparten-Konzernbetriebsräte; Amtszeit des Betriebsrats

1. Nach § 54 Abs. 1 BetrVG kann für einen Konzern ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Der Senat lässt offen, ob die hierzu erforderliche Abhängigkeit eines beherrschten Unternehmens von einem herrschenden Unternehmen ausnahmsweise auch anders als gesellschaftsrechtlich vermittelt sein kann. 2. Die gesetzliche Betriebsverfassung sieht einen Sparten-Konzernbetriebsrat nicht vor. Orientierungssätze: 1. Das Betriebsverfassungsrecht bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern besteht. § 54 Abs. 1 BetrVG verweist vielmehr auf § 18 Abs. 1 AktG. Maßgeblich sind daher die Regelungen des Aktiengesetzes. Erforderlich für das Vorliegen eines Konzerns ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG, dass ein herrschendes sowie ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind.