LAG Rheinland-Pfalz, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 32/09
ArbG Mainz, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 44/08
Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats [Abhängigkeit des beherrschten Unternehmens]; Ausrichtung am Aktienrecht; Unzulässigkeit sog. Sparten-Konzernbetriebsräte; Amtszeit des Betriebsrats
BAG, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 11/10
DRsp Nr. 2011/12023
Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats [Abhängigkeit des beherrschten Unternehmens]; Ausrichtung am Aktienrecht; Unzulässigkeit sog. Sparten-Konzernbetriebsräte; Amtszeit des Betriebsrats
1. Nach § 54 Abs. 1BetrVG kann für einen Konzern ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Der Senat lässt offen, ob die hierzu erforderliche Abhängigkeit eines beherrschten Unternehmens von einem herrschenden Unternehmen ausnahmsweise auch anders als gesellschaftsrechtlich vermittelt sein kann.2. Die gesetzliche Betriebsverfassung sieht einen Sparten-Konzernbetriebsrat nicht vor.Orientierungssätze:1. Das Betriebsverfassungsrecht bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern besteht. § 54 Abs. 1BetrVG verweist vielmehr auf § 18 Abs. 1AktG. Maßgeblich sind daher die Regelungen des Aktiengesetzes. Erforderlich für das Vorliegen eines Konzerns ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG, dass ein herrschendes sowie ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind.
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