BAG - Urteil vom 28.05.2009
2 AZR 732/08
Normen:
KSchG § 4; KSchG § 5;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 5 Nr. 16
ArbRB 2009, 355
AuR 2009, 437
BAGE 131, 105
DB 2009, 2388
MDR 2010, 158
NZA 2009, 1229
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 63/08
ArbG Karlsruhe, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 141/07

Voraussetzungen für die Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf nachträgliche Klagezulassung

BAG, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 732/08

DRsp Nr. 2009/22675

Voraussetzungen für die Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf nachträgliche Klagezulassung

Das Gericht darf über den Hilfsantrag auf nachträgliche Klagezulassung nur entscheiden, wenn es zu der Ansicht gelangt ist, der Kläger habe gegen eine ihm zugegangene und dem Arbeitgeber zurechenbare schriftliche Kündigungserklärung verspätet Klage erhoben. Orientierungssätze: 1. Die zum 1. April 2008 in Kraft getretene Neuregelung des § 5 KSchG hat das sog. Verbundverfahren als Regelfall eingeführt. 2. Eine Vorabentscheidung über den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 KSchG setzt voraus, dass die Klagefrist tatsächlich versäumt ist. Sind Zugang oder Zugangszeitpunkt der Kündigung streitig, darf das Gericht über einen hilfsweise gestellten Antrag auf nachträgliche Klagezulassung vorab nur entscheiden, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, die Klagefrist sei versäumt. 3. Zu den im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheiten des Inhabers eines Hausbriefkastens gehört es, Vorsorge dafür zu treffen, dass er von den für ihn bestimmten, eingeworfenen Sendungen auch Kenntnis nehmen kann. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass eingeworfene Sendungen dem Inhaber eines Briefkastens ohne sein Verschulden ausnahmsweise nicht zur Kenntnis gelangen.