BAG - Urteil vom 26.01.2011
5 AZR 819/09
Normen:
BGB § 296 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1, 3; ZPO § 551 Abs. 3; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit für Arbeitnehmer in den SHK-Handwerken (Berlin) (TV-Arbeitszeit vom 24. Juli 1998) § 1 Nr. 4; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit für Arbeitnehmer in den SHK-Handwerken (Berlin) (TV-Arbeitszeit vom 24. Juli 1998) § 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BAGE 137, 38
MDR 2011, 1430
ZInsO 2012, 148
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 436/09
ArbG Berlin, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 17661/08

Voraussetzungen für die Belastung des Arbeitszeitkontos mit Minusstunden; Annahmeverzug des Arbeitgebers; Ausschlussfrist für den Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 819/09

DRsp Nr. 2011/8369

Voraussetzungen für die Belastung des Arbeitszeitkontos mit Minusstunden; Annahmeverzug des Arbeitgebers; Ausschlussfrist für den Arbeitnehmer

Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Orientierungssätze: 1. Unterlässt der Arbeitgeber eine Verteilung der individuell geschuldeten Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage, Kalenderwochen oder ggf. längeren Zeiträume, ruft vielmehr den Arbeitnehmer flexibel zur Arbeit ab, kommt er - unabhängig von einem besonderen Arbeitsangebot des Arbeitnehmers - mit Ablauf eines jeden Arbeitstags in Annahmeverzug, wenn und soweit er die sich aus Arbeits- und Tarifvertrag ergebende Sollarbeitszeit nicht ausschöpft. 2. Belastet der Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers zu Unrecht mit Minusstunden, für die er die Vergütung bereits in Vormonaten geleistet hat, unterliegt der diesbezügliche Einwand des Arbeitnehmers nicht Ausschlussfristen, die die Geltendmachung und den Verfall seiner Ansprüche regeln.

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. September 2009 - 3 Sa 436/09 - wird zurückgewiesen.