LSG Thüringen - Beschluss vom 19.03.2007
L 6 R 57/07
Normen:
SGB VI § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ; SGG § 114 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 668/06

Voraussetzungen für die Aussetzung eines Verfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 19.03.2007 - Aktenzeichen L 6 R 57/07

DRsp Nr. 2008/20597

Voraussetzungen für die Aussetzung eines Verfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren

Wenn Verfahren über dieselbe Rechtsfrage bei einem obersten Gerichtshof des Bundes anhängig sind, ein Senat dieses Gerichts durch Beschluss bei einem anderen Senat anfragt, ob er an einer abweichenden Rechtsansicht festhält oder eine Divergenzvorlage an den Großen Senat gerichtet wurde, so kommt eine Aussetzung analog § 114 Abs. 2 SGG in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ; SGG § 114 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Altenburg, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 668/06