LSG Bayern - Beschluss vom 23.08.2016
L 5 KR 409/16 ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 424/15

Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 23.08.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 409/16 ER

DRsp Nr. 2017/640

Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid setzt voraus, dass in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten bestehen.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 2. Da der Gesetzgeber in § 86a Abs. 2 SGG insoweit ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert hat, wird im Zweifel grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Vollziehung Vorrang haben. 3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen daher nur, wenn ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, da eine gerichtliche Entscheidung das genannte Regel-Ausnahme-Verhältnis und die darin liegende gesetzliche Risikoverteilung zu Lasten des Betroffenen unterliefe, setzte sie die Vollziehung bereits dann aus, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens also offen ist.

Tenor

I. II.