LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.01.2010
10 Sa 1851/09
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 16773/08

Voraussetzungen für die Annahme von Sittenwidrigkeit bei einer Vereinbarung; Außerordentliche Kündigung bei kollusivem Handeln zum Nachteil des Geschäftsherrn

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 1851/09

DRsp Nr. 2010/10773

Voraussetzungen für die Annahme von Sittenwidrigkeit bei einer Vereinbarung; Außerordentliche Kündigung bei kollusivem Handeln zum Nachteil des Geschäftsherrn

Die Sittenwidrigkeit einer vertraglichen Vereinbarung zu Lasten Dritter setzt voraus, dass beide Vertragsparteien die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, kennen. Für einen Dritten nachteilige Vereinbarungen sind erst dann sittenwidrig, wenn Inhalt, Beweggrund und Zweck zu missbilligen sind. Kollusives Handeln kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juli 2009 - 31 Ca 16773/08 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.538,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand: