II. LAG Bremen - Urteil vom 09.05.1978 - 4 Sa 153/77, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von Arbeitsverhältnissen bei Lehrern
BAG, Urteil vom 30.09.1981 - Aktenzeichen 7 AZR 789/78
DRsp Nr. 2004/1957
Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von Arbeitsverhältnissen bei Lehrern
»1. Die Befristung eines Arbeitsvertrages zum Zwecke der Erprobung des Arbeitnehmers ist nur dann ein sachlicher Grund, wenn dieser Zweck Vertragsinhalt geworden ist. Es genügt nicht, daß die Erprobung nur Motiv des Arbeitgebers ist, selbst wenn dies für den Arbeitnehmer erkennbar war .2. Stehen der staatlichen Schulverwaltung vorübergehend freie Haushaltsmittel zur Vergütung von Lehrkräften zur Verfügung, so stellt dies keinen sachlichen Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen dar, es sei denn, es steht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fest, daß nach dem Ende der Befristung keine weiteren Mittel zur Verfügung stehen werden. Die Unsicherheit zukünftiger Finanzierung stellt keinen sachlichen Grund für eine Befristung dar (Fortführung von BAG E 32, 85 = AP Nr. 50 zu § 620BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG AP Nr. 54 zu § 620BGB Befristeter Arbeitsvertrag).«