LSG Bayern - Urteil vom 07.10.2013
L 2 U 106/11
Normen:
SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 496/07

Voraussetzungen für die Anerkennnung eines Arbeitsunfalls bei Armgelenksbetroffenheit

LSG Bayern, Urteil vom 07.10.2013 - Aktenzeichen L 2 U 106/11

DRsp Nr. 2014/1269

Voraussetzungen für die Anerkennnung eines Arbeitsunfalls bei Armgelenksbetroffenheit

Eine Irritation des unteren Armgelenks rechts ist im Einzelfall auch bei vorangegangenem Trauma durch Frontalzusammenstoß im Straßenverkehr als angeschnallter Rettungssanitäter in einem Krankenwagen nicht als Folge eines Arbeitsunfalls i.S.v. § 8 SGB VII anzuerkennen bzw. mit einer Verletztenrente zu entschädigen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Feststellung weiterer Unfallfolgen und den Anspruch auf Verletztenrente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 09.02.2006 im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuches Siebtes Buch (SGB VII).