Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2007 aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2006 geändert.
Soweit die Beklagte im Bescheid vom 4. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2003 den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen und entsprechend das Ruhen sowie eine Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verfügt hat, wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
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