LAG Köln - Urteil vom 20.10.2011
7 Sa 311/11
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4647/10

Voraussetzungen für die Ablösung einer Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung [Jubiläumsgratifikation]

LAG Köln, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 311/11

DRsp Nr. 2012/19519

Voraussetzungen für die Ablösung einer Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung [Jubiläumsgratifikation]

Einzelfall zu der Frage, inwieweit in auf einer früheren Gesamtzusage beruhende Ansprüche auf bestimmte Jubiläumsgratifikationen durch eine spätere Betriebsvereinbarung verschlechternd eingegriffen werden kann.

Zwar kann in individualvertragliche Zusagen dieser Art in eng begrenzten Ausnahmefällen auch durch später abgeschlossene Betriebsvereinbarungen verschlechternd eingegriffen werden; dies gilt aber nur bei Wegfall der Geschäftsgrundlage für die ursprünglich erteilte Gesamtzusage, die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts in die Gesamtzusage oder den Vorbehalt einer abändernden Neuregelung durch Betriebsvereinbarung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.01.2011, 6 Ca 4647/10, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 613,55 € netto und 3.527,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.05.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Sachgeschenk im Werte von mindestens 255,65 € zu übergeben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

1) 2) 1) 2)