Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.01.2011,
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 613,55 € netto und 3.527,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.05.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Sachgeschenk im Werte von mindestens 255,65 € zu übergeben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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