BSG - Urteil vom 30.01.1997
4 RA 23/96
Normen:
EinigungsV Art. 19 S. 1 ; EntschRG § 2 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 3 § 6 ; FEhrPensAnO § 3 Abs. 1 ; GG Art. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 ; VersRuhG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 1997, Beil. 15 S. 19
SozR 3-8850 § 5 Nr. 1
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 16.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 An 100/92
LSG Neubrandenburg - L 1 An 16/94 - 29.11.1995,

Voraussetzungen für die Aberkennung oder Kürzung eines Rechts auf Entschädigungsrente

BSG, Urteil vom 30.01.1997 - Aktenzeichen 4 RA 23/96

DRsp Nr. 1997/9431

Voraussetzungen für die Aberkennung oder Kürzung eines Rechts auf Entschädigungsrente

1. Es gibt keine Ermächtigung für eine vorläufige Aberkennung oder Kürzung des Rechts auf Entschädigungsrente. 2. In der Regel hat derjenige rechtswidrig und vorwerfbar gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, der im Politbüro der SED und im Nationalen Verteidigungsrat der DDR an Beschlüssen zum Grenzregime und zum Schießbefehl mitgewirkt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EinigungsV Art. 19 S. 1 ; EntschRG § 2 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 3 § 6 ; FEhrPensAnO § 3 Abs. 1 ; GG Art. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 ; VersRuhG § 4 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf Vorschlag ihrer beigeladenen "Kommission zum Versorgungsruhens- und Entschädigungsrentengesetz" dem Kläger sein gegen die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gerichtetes Recht auf Entschädigungsrente nach § 5 des Gesetzes über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (ERG) vom 22. April 1992 (BGBl I 906) aberkennen durfte.