Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.11.2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen -
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 21.09.2010 wegen "Arbeitsverweigerung" und davon abhängiger Vergütungsansprüche. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 24.05.2007 als Verkäuferin in deren Bekleidungsgeschäft "C im Stadtcenter D gegen eine Vergütung von 2.100,00 € brutto monatlich beschäftigt. Neben der Klägerin als Vollzeitkraft waren lediglich drei Aushilfen tätig. Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.
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