BAG - Urteil vom 08.09.2011
2 AZR 388/10
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1 S. 1, 2; BetrVG § 25 Abs. 1 S. 1, 2; BetrVG § 37 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 1; BGB § 242; ZPO § 301;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 111
AuR 2012, 180
BB 2012, 699
EzA-SD 2012, 15
EzA-SD 2012, 3
NZA 2012, 400
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 59/10
ArbG Wuppertal, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1658/09

Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils; Vertretung des ordentlichen Betriebsratsmitglieds während der Dauer dessen Erholungsurlaubs; Tätigkeitsumfang und Status des Ersatzmitglieds; Sonderkündigungsschutz; Missbrauchsgefahr

BAG, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 388/10

DRsp Nr. 2012/4147

Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils; Vertretung des ordentlichen Betriebsratsmitglieds während der Dauer dessen Erholungsurlaubs; Tätigkeitsumfang und Status des Ersatzmitglieds; Sonderkündigungsschutz; Missbrauchsgefahr

Orientierungssätze: 1. Wird einem ordentlichen Betriebsratsmitglied Erholungsurlaub bewilligt, führt dies nicht nur zum Ruhen seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung, sondern zugleich zur Suspendierung seiner Amtspflichten. Dem Betriebsratsmitglied wird während seines Erholungsurlaubs die Verrichtung seiner Amtspflichten zwar nicht ohne Weiteres objektiv unmöglich, grundsätzlich aber unzumutbar. Das Betriebsratsmitglied gilt im Fall des Erholungsurlaubs jedenfalls so lange als zeitweilig verhindert iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, wie es nicht seine Bereitschaft, während des Urlaubs Betriebsratstätigkeiten zu verrichten, positiv anzeigt. 2. Ersatzmitglieder vertreten ordentliche Mitglieder des Betriebsrats nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften. Sie rücken gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für die Dauer der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds in den Betriebsrat nach. Der Eintritt des Ersatzmitglieds vollzieht sich automatisch mit Beginn des Verhinderungsfalls. Er hängt nicht davon ab, dass die Verhinderung des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied bekannt ist.