BAG - Urteil vom 14.04.2011
6 AZR 726/09
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund vom 13. September 2005) § 12; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund vom 13. September 2005) Niederschriftserklärungen zu § 12, Anlage 3; BAT § 29 Abschn. B; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6;
Fundstellen:
NZA 2011, 1248
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 85/09
ArbG Göttingen, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 410/08

Voraussetzungen für den Anspruch auf Strukturausgleich [TVÜ-Bund]

BAG, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 726/09

DRsp Nr. 2011/10761

Voraussetzungen für den Anspruch auf Strukturausgleich [TVÜ-Bund]

1. Die in § 12 TVÜ-Bund für den Strukturausgleich getroffenen Regelungen finden unter den in § 1 Abs. 1 TVÜ-Bund genannten Voraussetzungen für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses Anwendung; diese Voraussetzungen sind auch nach der Versetzung und Herabgruppierung eines Arbeitnehmers erfüllt. 2. Haben die Tarifvertragsparteien trotz möglicher überproportional positiver Folgen oder Härten grundsätzlich an einer Stichtagsregelung festgehalten und nur bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und bei nachfolgenden Höhergruppierungen bestimmt, dass und wie sich die Höhe des Ausgleichsbetrags ändert, zeigt dies, dass andere Änderungen nach dem Inkrafttreten des TVÜ-Bund für den Anspruch auf Strukturausgleich und die Höhe des Ausgleichsbetrags auch dann ohne Bedeutung sein sollen, wenn sie zu den in Kauf genommenen überproportional positiven Folgen oder Härten führen.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. September 2009 - 5 Sa 85/09 - aufgehoben. Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen von 11. Dezember 2008 - 2 Ca 410/08 - wird dieses zur Klarstellung neu gefasst: