VGH Bayern - Urteil vom 22.07.2016
12 BV 15.719
Normen:
AGSG Art. 45a; SGB VIII § 24 Abs. 2; SGB VIII § 24 Abs. 5 S. 2; SGB I § 27 Abs. 1 Nr. 3; SGB VIII § 79 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 K 14.2448

Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Kinderkrippenplatz; Anforderungen an die Zumutbarkeit eines Kindertageseinrichtungswechsels

VGH Bayern, Urteil vom 22.07.2016 - Aktenzeichen 12 BV 15.719

DRsp Nr. 2016/14413

Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Kinderkrippenplatz; Anforderungen an die Zumutbarkeit eines Kindertageseinrichtungswechsels

1. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis oder kreisfreie Stadt) hat dem nach § 24 Abs. 2 SGB VIII allein anspruchsberechtigten Kind entsprechend seiner Gewährleistungsverantwortung aus § 79 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB I entweder einen Platz in einer eigenen Kindertageseinrichtung zuzuweisen (zu verschaffen) oder in einer Einrichtung eines anderen (freien) Trägers bzw. einer kreisangehörigen Gemeinde oder in Kindertagespflege bei einem Tagesvater oder einer Tagesmutter nachzuweisen (bereitzustellen), der/die bereit ist, das Kind aufzunehmen, sofern ein entsprechender Bedarf gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.V.m. Art. 45a AGSG rechtzeitig geltend gemacht wird.2. Den Träger der öffentlichen Jugendhilfe trifft insoweit eine unbedingte Garantie- und Gewährleistungshaftung, die unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots und damit - sofern entsprechende Betreuungsplätze fehlen - zu einer Kapazitätserweiterung zwingt; dem Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII kann der Einwand der Kapazitätserschöpfung nicht entgegen gehalten werden.