BAG - Urteil vom 13.04.2011
10 AZR 89/10
Normen:
BGB § 611 (Gleichbehandlung); BGB § 612a; Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. Juni 2005 und 8. März 2007) § 2; Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. Juni 2005 und 8. März 2007) § 3; Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. Juni 2005 und 8. März 2007) § 4;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 658/09
ArbG Kassel, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 412/08

Voraussetzungen für das Vorenthalten einer Sonderzahlung als Ausgleich für schlechtere Arbeitsbedingungen; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 89/10

DRsp Nr. 2012/52

Voraussetzungen für das Vorenthalten einer Sonderzahlung als Ausgleich für schlechtere Arbeitsbedingungen; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Eine Sonderzahlung darf ohne Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einer Gruppe von Arbeitnehmern vorenthalten werden, wenn sie ausschließlich dem Ausgleich von Nachteilen derjenigen Arbeitnehmer dient, die mit dem Arbeitgeber ungünstigere Arbeitsbedingungen vereinbart haben. 2. Eine auf den Ausgleich schlechterer Arbeitsbedingungen gerichtete Sonderzahlung darf nicht zu einer Überkompensation führen. Im Umfang der Überkompensation besteht kein sachlicher Grund, der anderen Gruppe diese Leistung vorzuenthalten. Bei der insoweit notwendigen Würdigung hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum. 3. Soll eine Sonderzahlung als Ausgleich nur dann geleistet werden, wenn bestimmte Unternehmensziele erreicht werden, so wird damit kein zusätzlicher Leistungszweck begründet, bei dessen Eintritt auch die Mitarbeiter einen Anspruch auf die Sonderzahlung haben, die den schlechteren Arbeitsbedingungen nicht zugestimmt haben.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2009 - 5 Sa 658/09 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. Februar 2009 - 7 Ca 412/08 - wird zurückgewiesen.