BGB § 611 (Gleichbehandlung); BGB § 612a; Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. Juni 2005 und 8. März 2007) § 2; Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. Juni 2005 und 8. März 2007) § 3; Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. Juni 2005 und 8. März 2007) § 4;
Fundstellen:
BAGE 137, 339
DB 2011, 1923
MDR 2012, 38
NJW 2011, 3535
NZA 2011, 1047
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 657/09
ArbG Kassel, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 411/08
Voraussetzungen für das Vorenthalten einer Sonderzahlung als Ausgleich für schlechtere Arbeitsbedingungen; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
BAG, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 88/10
DRsp Nr. 2011/12131
Voraussetzungen für das Vorenthalten einer Sonderzahlung als Ausgleich für schlechtere Arbeitsbedingungen; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Soll eine Sonderzahlung als Ausgleich für die Vereinbarung schlechterer Arbeitsbedingungen nur dann geleistet werden, wenn bestimmte Unternehmensziele erreicht werden, so wird damit kein zusätzlicher Leistungszweck begründet, bei dessen Eintritt auch die Mitarbeiter einen Anspruch auf die Sonderzahlung haben, die den schlechteren Arbeitsbedingungen nicht zugestimmt haben.Orientierungssätze:1. Eine Sonderzahlung darf ohne Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einer Gruppe von Arbeitnehmern vorenthalten werden, wenn sie ausschließlich dem Ausgleich von Nachteilen derjenigen Arbeitnehmer dient, die mit dem Arbeitgeber ungünstigere Arbeitsbedingungen vereinbart haben.2. Eine auf den Ausgleich schlechterer Arbeitsbedingungen gerichtete Sonderzahlung darf nicht zu einer Überkompensation führen. Im Umfang der Überkompensation besteht kein sachlicher Grund, der anderen Gruppe diese Leistung vorzuenthalten. Bei der insoweit notwendigen Würdigung hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum.
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