LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.03.2016
L 11 SB 257/13
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 4; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14 ; VwV-StVO Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11; VwV-StVO Abschnitt I Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 110/11

Voraussetzungen für das Merkzeichen außergewöhnliche GehbehinderungGleichstellung mit QuerschnittsgelähmtenEinschränkung der Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen L 11 SB 257/13

DRsp Nr. 2016/10689

Voraussetzungen für das Merkzeichen "außergewöhnliche Gehbehinderung" Gleichstellung mit Querschnittsgelähmten Einschränkung der Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße

1. Das BSG hat die Regelung über die Anerkennung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" ihrem Zweck entsprechend schon immer eng ausgelegt; Grundlage für die Einrichtung dieses Merkzeichens war und ist der Umstand, dass Parkraum für diejenigen Schwerbehinderten geschaffen werden sollte, denen es unzumutbar ist, längere Wege zurückzulegen. 2. Das Merkzeichen "aG" soll die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der Wege infolge der gewährten Parkerleichterungen ausgleichen; wegen der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für Parkerleichterungen zu schaffen, sind hohe Anforderungen zu stellen, um den Kreis der Begünstigten klein zu halten. 3. Dies gilt erst recht, weil nach Abschnitt I Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO noch weitere umfangreiche Parkerleichterungen, wie etwa die Ausnahme vom eingeschränkten Haltverbot, gewährt werden und sich der Kreis der berechtigten Personengruppen über das Merkzeichen "aG" hinaus zunehmend auf andere Personengruppen erweitert.