BSG - Urteil vom 27.02.2002
B 9 SB 9/01 R
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 4 ; SGG § 103 ; SchwbG § 4 Abs. 4 ; StVOVwV § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 6 SB 26/00 - 05.06.2001,
SG Düsseldorf, vom 02.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SB 274/98

Voraussetzungen für das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenrecht

BSG, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen B 9 SB 9/01 R

DRsp Nr. 2002/11712

Voraussetzungen für das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenrecht

1. Ein Antragsteller mit beidseitiger Knieendoprothesenversorgung und coronarer Herzerkrankung, der noch Wegstrecken von 100 bis 300 m zurücklegen kann, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 4 ; SGG § 103 ; SchwbG § 4 Abs. 4 ; StVOVwV § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen außergewöhnliche Gehbehinderung (aG).

Bei dem 1920 geborenen, mit zwei Knieendoprothesen versorgten Kläger hatte der Beklagte 1995 einen Grad der Behinderung von 100 und das Merkzeichen G festgestellt, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG dagegen verneint. Mit Bescheid vom 16. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1998 lehnte der Beklagte erneut die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG ab.