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Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen außergewöhnliche Gehbehinderung (aG).
Bei dem 1920 geborenen, mit zwei Knieendoprothesen versorgten Kläger hatte der Beklagte 1995 einen Grad der Behinderung von 100 und das Merkzeichen G festgestellt, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG dagegen verneint. Mit Bescheid vom 16. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1998 lehnte der Beklagte erneut die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG ab.
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